ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma „35x GmbH“, gültig ab 1.1.2013.
Zwischen dem jeweiligen Kunden und der Firma „35x GmbH“, im folgenden kurz als „35x“ bezeichnet, wird folgender Vertrag geschlossen:
1. Geltungsbereich dieser AGBs
a.) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von 35x erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen jeglicher Art, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird widersprochen, es sei denn, sie werden schriftlich bestätigt.
b.) Die Mitarbeiter von 35x sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
2. Lieferfristen
a.) Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich ein Fix-Temin vereinbart wurde.
b.) Das Risiko der Nichtlieferung oder der verspäteten Lieferung für von 35x zugekaufte Hardware oder Software trägt 35x nur dann, wenn die Bestellung beim Lieferanten nicht rechtzeitig erfolgt ist oder 35x sonst hierfür verantwortlich gemacht werden kann. 35x wird den Kunden in diesen Fällen sofort informieren und im Falle der Nichtlieferung auch sofort dessen Gegenleistungen erstatten.
c.) Liegt ein Lieferverzug vor, der von 35x zu vertreten ist, so scheidet eine Schadensersatzpflicht von 35x in Fällen leichter Fahrlässigkeit aus, es sei denn, es wurden Kardinalpflichten verletzt.
3. Liefermodalitäten
a.) Soweit Vertragsgegenstände dem Kunden zu liefern sind, trägt der Kunden die hierfür anfallenden Kosten und ebenso die Gefahr.
4. Gewährleistung und Haftung
a.) 35x behält sich in Gewährleistungsfällen zunächst ein Recht auf Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) vor. Soweit der Mangel nicht Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs ist, steht 35x beim Anspruch auf Nacherfüllung hinsichtlich der Art der Nacherfüllung ein Wahlrecht zu. Der Kunde hat 35x für die Nacherfüllung eine angemessene Frist von mindestens einer Woche zu setzen. Die Anzahl der vom Kunden hinzunehmenden Nachbesserungsversuche bestimmt sich nach der Art und Schwere des Mangels unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen. Sollte die Beseitigung des Mangels wiederholt fehlschlagen und ist dem Kunden ein weiteres Zuwarten unzumutbar, kann der Kunde einen Anspruch auf Rückgängigmachung (Rücktritt) des Vertrags oder Herabsetzung des Preises (Minderung) geltend machen.
b.) Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Verträgen mit Verbrauchern 2 Jahre, ansonsten 1 Jahr ab Übergabe der Sache.
c.) Im Bereich der Software-Pflegeleistungen gilt eine Leistung auch als nicht fehlerhaft, bei der 35x zur Erfüllung der ihm nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen anstelle der Fehlerbehebung eine zumutbare Ausweichlösung (Umgehung) anbietet. Dazu ist 35x auch berechtigt, die zu pflegende Software zu ändern, sofern sich die Leistungsmerkmale der Software für den Kunden nicht wesentlich ändern.
d.) Der Kunde ist verpflichtet, Betriebs- und Wartungsanweisungen einzuhalten, keine Änderungen des Kaufgegenstandes vorzunehmen, keine Teile auszuwechseln, und keine Verbrauchsmaterialien zu verwenden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Er ist insbesondere auch nicht berechtigt, Softwarefehler selbstständig zu beseitigen. Bei Zuwiderhandlung entfällt jede Gewährleistung, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst eine dieser Umstände diesen Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Gleiches gilt für Mängel, die aufgrund der Verwendung nicht systementsprechender oder virenverseuchter Software entstehen. Soweit der Kunde Unternehmer ist, ist die Gewährleistung auch dann ausgeschlossen, wenn er die Leistung nach Erbringung nicht unverzüglich testet und dabei erkannte Fehler meldet. Jeder andere Kunde hat erkannte Mängel ebenso unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen, schriftlich anzuzeigen.
e.) Soweit der Kunde als Unternehmer Gewährleistungsansprüche gegen 35x aufgrund von öffentlichen Äußerungen von 35x oder seinen Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften geltend macht, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass die Äußerung kausal für seine Kaufentscheidung war. Für Äußerungen und Werbeaussagen Dritter haftet 35x gegenüber Unternehmern nicht.
f.) 35x gewährleistet für die von Dritten hergestellte Software nicht, dass diese den speziellen Anforderungen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet.
g.) 35x übernimmt keine Haftung für die ordnungsgemäße Datensicherung durch den Kunden. Eine Kontrolle erfolgt ebenso wenig. Soweit 35x zur Datensicherung schriftlich beauftragt wurde, haftet er ausschließlich in Fällen grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz, soweit ihm dies nachgewiesen wird. Gleiches gilt, soweit es zu Datenverlusten infolge der Reparatureingriffe durch 35x kommt.
h.) Schadensersatzansprüche gegen 35x oder seine Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässig verursachte Schäden sind ausgeschlossen, außer es liegt eine Verletzung einer vertraglichen Kardinalpflicht vor. In diesen Fällen ist die Haftung auf die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden begrenzt. Im kaufmännischen Rechtsverkehr ist der Schadensersatzanspruch gegen 35x in Fällen der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes auf die Schäden begrenzt, die typischerweise bei Geschäften dieser Art entstehen. Dieser Absatz gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen aus Eigenschaftszusicherungen, es sei denn, es betrifft die Haftung für einen Mangelfolgeschaden und die Ersatzpflicht beruht auf positiver Vertragsverletzung. In diesem Fall ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ebenso gilt dieser Absatz nicht bei Schäden aus der pflichtwidrigen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und im Falle des Verzugs von 35x.
i.) 35x hat die teilweise oder vollständige Nichterfüllung der eigenen Leistungspflichten, die auf Gewalteinwirkung Dritter, höhere Gewalt oder auf den unsachgemäße Handhabung von Hard – und Software durch Auftraggeber (Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung und funktionswidriger Gebrauch) zurückzuführen ist, nicht zu vertreten. Die Leistungserbringung wird von 35x in diesen Fällen nicht geschuldet.
j.) Im Falle von vertragswidrigem Verhalten des Käufers (insb. Zahlungsverzug) steht 35x neben seinem Rücktrittsrecht auch ein Schadensersatzanspruch zu.
k.) 35x behält sich das Eigentum an den geleisteten Gegenständen bis zur Erfüllung aller Forderungen vor, die 35x gegen den Kunden, aus jedem derzeitigen Rechtsgrund, zustehen (Vorbehaltsware). Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nur mit schriftlicher Einwilligung von 35x verfügen. Bei Zugriff Dritter auf die Ware ist 35x unverzüglich zu informieren. Der Dritte ist auf die Eigentumsverhältnisse aufmerksam zu machen.
l.) Zahlungen haben sofort und ohne Abzüge zu erfolgen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.
m.) Vereinbarte Stundensätze für Dienst- und Beratungsleistungen gelten Montags bis Freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten und an gesetzlichen Feiertagen wird ein Aufschlag von 50% auf den vereinbarten Stundensatz erhoben.
5. Abschließende Regelungen
a.) Der Kunde ist mit der elektronischen Speicherung und Verarbeitung seiner Personen- und Geschäftsdaten durch 35x einverstanden.
b.) Erfüllungsort ist der Sitz von 35x.
c.) Der Gerichtsstand ist Nürnberg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
d.) Soweit eine der vorstehenden Klauseln unwirksam ist, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine dieser Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommende Regelung.